AGB
Unsere Verträge entsprechen dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und dem Obligationenrecht (OR). Zuständige Bewilligungsbehörde ist das AWA (Amt für Wirtschaft und Arbeit).
Temporär-Personal kann nur für die jeweils vereinbarten Tätigkeiten eingesetzt werden. Es arbeitet nach Anweisungen des Kunden und steht unter dessen Kontrolle und Verantwortung. Der Kunde verpflichtet sich, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und alle gültigen Sicherheitsnormen zu respektieren. Maschinen und Arbeitsmittel werden vom Kunden auf eigenes Risiko zur Verfügung gestellt. Eine Haftung der Goodlife Personal GmbH für irgendwelche Schäden wird ausgeschlossen.
Das Temporär-Personal ist verpflichtet, sich an die beim Kunden übliche Arbeitsregelung zu halten. Als Überstunden gilt Arbeitszeit, die das betriebsübliche Wochensoll überschreitet. Überstunden sind der kundenseitig geltenden Regelung entsprechend zu entschädigen. Allfällige Verpflichtungen des Kunden zu einem allgemeingültigen Arbeitsvertrag sind auch dem Temporär-Personal gegenüber verbindlich. Entsprechende Vereinbarungen müssen bei Auftragserteilung an Goodlife Personal GmbH gemeldet werden.
Die Ausführung der übertragenen Arbeiten muss zu Beginn des Temporär-Einsatzes besonders sorgfältig überwacht werden. Sollten die Leistungen des/der Temporär-Vermittelten während des ersten Arbeitstages unbefriedigend ausfallen, ist die Goodlife Personal GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Bei berechtigter Beschwerde entfällt die Verrechnung dieses ersten Tages.
Die Goodlife Personal GmbH entschädigt ihr Temporär-Personal aufgrund von wöchentlichen, kundenseits kontrollierten und unterschriebenen Arbeitsrapporten. Die/der Temporär-Vermittelte kann gegenüber dem Kunden keinerlei Anspruch geltend machen.
Reklamationen betreffend verrechneter Leistungen können nur innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Faktura behandelt werden. Die Rechnungen sind innert 10 Tagen zahlbar. Bei allfälligen Inkassomassnahmen wird nebst den anfallenden Kosten ein Verzugszins von 12% ab Verfalldatum sowie eine Pauschale von Fr. 50.- für Mahnspesen fällig.
Das von Goodlife Personal GmbH vermittelte Temporär-Personal darf vom Kunden weder direkt noch indirekt angestellt werden, ausgenommen:
– der effektive Temporär-Einsatz hat mindestens 3 Monate gedauert
– eine Wartefrist von 3 Monaten nach Ende des letzten Einsatzes ist abgelaufen.
Im Falle einer Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Kunde, an Goodlife Personal GmbH den entgangenen Bruttogewinn zu bezahlen.
Diese Allgemeinen Bedingungen werden als integrierender Bestandteil jedes Verleihvertrages durch Unterzeichnung von allen Seiten vollumfänglich anerkannt.